Prüfbescheinigungen - EN 10204
Prüfbescheinigungen als technische Lieferbestätigung
JAKO stellt auf Anforderung des Kunden zwei unterschiedliche Prüfbescheinigungen aus:
- "Material"- Prüfbescheinigung über die im Messinstrument verwendeten Materialien z.B.: für die Werstoffe der messstoffberührenden Teile
-
"Produkt"- Prüfbescheinigung zur Bestätigung der spezifikations- und normkonformen Geräteausführung z.B.: bei Manometer gemäß EN 837, sowie messtechnischer Eigenschaften z.B.:
Werkskalibrierschein
1. Zweck einer Prüfbescheinigung nach EN 10204
Es handelt sich um eine Bestätigung durch den Hersteller, dass die technischen Lieferbedingungen und Normen für die gelieferten Produkte eingehalten wurden.
Gemäß EN 10204 stellt JAKO folgende Prüfbescheinigungen aus (nähere Details siehe Punkt 4. Tabelle):
- 2.1 Werksbescheinigung
- 2.2 Werkzeugnis
- 3.1 Abnahmeprüfzeugnis
2. Aktueller Stand der EN 10204 und Änderungen zur alten Normausgabe
Die aktuelle Norm EN 10204:2004 "Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen" hat die alte Norm EN 10204:1995 ersetzt.
Dabei hat sich die Anzahl der Prüfbescheinigungen auf vier reduziert z.B.: das 3.1B Abnahmeprüfzeugnis der alten Norm wird ersetzt durch das 3.1 Abnahmeprüfzeugnis in der aktuellen Norm und das 3.1A und 3.1C Abnahmeprüfzeugnis wird durch das 3.2 Abnahmerüfzeugnis ersetzt. Darüberhinaus beschränkt sich die aktuelle Fassung der EN 10204 nicht nur auf metallische Erzeugnisse, sondern sie kann auch auf nichtmetallische Erzeugnisse angewendet werden. Ersatzlos gestrichen wurde das Werksprüfzeugnis 2.3.
3. Tabelle: Arten von Prüfbescheinigungen nach EN 10204:2004
Art | Bezeichnung | Inhalt | Prüfungsart | Ausstellung durch |
---|---|---|---|---|
2.1 |
Werksbescheinigung Declaration of compliance with the order Attestation de conformité à la commande |
Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung, ohne Angabe von Prüfergebnissen |
Nicht spezifisch |
den Hersteller |
2.2 |
Werkszeugnis Test report Relevé de contrôle |
Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen nichtspezifischer Prüfung |
Nicht spezifisch |
den Hersteller |
3.1 |
Abnahmeprüfzeugnis Inspection certificate Certifikat de reception |
Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen nichtspezifischer Prüfung
ACHTUNG:
gemäß dem alten Stand der Norm |
Spezifisch |
den von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragt en des Herstellers |
3.2 |
Abnahmeprüfzeugnis Inspection certificate Certifikat de reception |
Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfung
ACHTUNG: |
Spezifisch |
den von der
und
den vom Besteller |
4. Arten von Prüfbescheinigungen und Prüfungsarten
Unterteilt werden die unterschiedlichen Prüfbescheinigungen nach der jeweils durchgeführten Art der Prüfungen, d. h. entweder "Prüfbescheinigung auf der Grundlage spezifischer Prüfungen"(Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder Abnahmeprüfzeugnis 3.2) sowie "Prüfbescheinigung nicht spezifischer Prüfungen (Werksbescheinigung 2.1 oder Werkszeugnis 2.2).
4.1. Spezifische Prüfungen
Bei der spezifischen Prüfung müssen die Prüfungen an der tatsächlichen Lieferung durchgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle ob eine 100%-Prüfung, Losprüfung oder eine Stichprobenprüfungen durchgeführt wurde. Für den Prüfumfang ist die jeweilige Liefervereinbarung bzw. die vereinbarte technischen Lieferbedingung maßgebend.
4.2 Nicht sezifische Prüfungen
Der Hersteller bestimmt geeignet erscheinenden Verfahren, durch die ermittelt werden soll, ob Erzeugnisse, die nach der gleichen Erzeugnisspezifikation und nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden sind, die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen. In diesem Fall müssen die geprüften Erzeugnisse nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst stammen.
5. Anwendungsbeispiele für Druckgeräteteile
Beispiele für erforderliche Prüfbescheinigungen im Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie:
5.1. Wichtige drucktragende Teile (Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrplatten für Wärmetauscher usw.) für Druckgeräte der Kategorie II, III und IV
a) Falls der Hersteller über eine zertifziertes QS-System verfügt: Abnahmeprüfzeugnis 3.1 EN 10204
b) Ohne zertifiziertes QS-System des Herstellers: Abnahmeprüfzeugnis 3.2 EN 10024
5.2. Wichtige drucktragende Teile (Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrplatten für Wärmetauscher usw.) für Druckgeräte der Kategorie I sowie andere Druckteile von Geräten der Kategorie I, II, III und IV:
In diesem Fall genügt ein Werkzeugnis 2.2 EN 10204
6. Hersteller und Abnahmebeauftragter des Herstellers
Für alle vier Arten muss der Hersteller die geforderte Prüfbescheinigung ausstellen und bestätigen, dass das Erzeugnis mit den gestellten Anforderungen (Bestellung, Spezifikation usw.) übereinstimmt. Der Hersteller ist als juristische Person anzusehen, der die volle Verantwortung für das Erzeugnis übernimmt. Der Abnahmebeauftragte des Herstellers, der von der Fertigungsabteilung unabhängig sein muss, handelt im Auftrag des Herstellers und bestätigt mit seiner Unterschrift die Prüfergebnisse, ohne dass er die Prüfungen selbst durchgeführt haben muss. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers ggf. geeignete Prüflabors für die vorgesehenen Prüfungen ganz oder teilweise zu beauftragen und diese Ergebnisse als Grundlage seiner Prüfbescheinigung zu nehmen.
7. Händler
Bei Lieferung durch den Händler muss dieser die Bescheinigung des Herstellers unverändert der Lieferung beifügen. Bei Wegfall der Original-Herstellerkennzeichnung muss er durch entsprechende Umstempelungen und Umstempelbescheinigungen (mit Verweis auf die Prüfbescheinigung) sicherstellen, dass die Identifikation sichergestellt ist und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Falls vom Händler Werkstoffveränderungen durch Umformungen und/oder Wärmebehandlungen durchgeführt werden, dann übernimmt er die Funktion eines Herstellers und muss somit ggf. eigene Prüfbescheinigung ausstellen und die ursprüngliche Bescheinigung des "Erstherstellers" beifügen. Der Händler darf auf keinem Fall Prüfbescheinigungen des Originalherstellers in irgend einer Art und Weise manipulieren wie entfernen oder ändern der Anschrift des Herstellers oder Vorlieferanten.